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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf alle Dienstleistungen und Beratungen, welche die Spree Patent Consulting GmbH (Spree-Patent) für ihre Auftraggeber erbringt.

Für den Fall, dass für die Beauftragung noch zusätzliche separate Bedingungen oder Vereinbarungen getroffen wurden (z.B. durch einen separaten Mandantenvertrag, eine Vollmacht oder ein Auftragsbestätigungsschreiben), gelten die vorliegenden AGB gleichwohl, wobei die von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichenden Regelungen in jenen separaten Bedingungen oder Vereinbarungen Vorrang haben.

2. Mandat

2.1

Der Umfang des Mandats von Spree-Patent bestimmt sich nach den vom Auftraggeber mitgeteilten und von Spree-Patent akzeptierten Umständen, Sachverhalten und Instruktionen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Spree-Patent rechtzeitig alle Informationen erhält, die Spree-Patent für die Ausführung des Auftrages benötigt oder die für den Auftrag wesentlich sind. Insbesondere beim Anmelden von Schutzrechten geht Spree-Patent davon aus, dass die vom Auftraggeber mitgeteilten Umstände, Sachverhalte und Instruktionen korrekt und vollständig sind. Dies betrifft auch Informationen über die Absichten des Auftraggebers, bisherige Bemühungen, sowie dem Auftraggeber bereits bekannte Anmeldungen und Veröffentlichungen über den gleichen oder einen ähnlichen Gegenstand.

2.2 

Spree-Patent ist der Vertragspartner des Auftraggebers.

2.3

Sofern der Auftraggeber Spree-Patent nicht ausdrücklich darum gebeten hat, wird Spree-Patent Informationen oder Anweisungen, die Spree-Patent vom Auftraggeber oder von anderen im Namen des Auftraggebers erteilt werden, nicht verifizieren oder überprüfen, und der Auftraggeber anerkennt, dass Spree-Patent berechtigt ist, sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftrag auf diese Informationen und Anweisungen zu verlassen.

2.4 Microsoft Teams

Spree-Patent wird einen Auftrag unter Umständen nicht annehmen bzw. die Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen müssen, wenn nach gesetzlichen, standesrechtlichen oder internen Vorschriften ein Konflikt zwischen den Pflichten von Spree-Patent gegenüber dem Auftraggeber und anderen Auftraggebern oder zwischen den Interessen von Spree-Patent und den Interessen des Auftraggebers besteht.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Spree-Patent jederzeit auf Anfrage die zur Durchführung einer Prüfung von Interessenskonflikten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, Spree-Patent unverzüglich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die aus seiner Sicht einen potentiellen Konflikt für Spree-Patent darstellen.

2.5

Spree-Patent informiert den Auftraggeber über amtliche Bescheide, insbesondere Beanstandungen, und teilt gesetzte Fristen mit. Alle von Spree-Patent dem Auftraggeber mitgeteilten Fristen, einschliesslich der Fristen für die Aufrechterhaltung eines Schutzrechtes, sind vom Auftraggeber mit zu überwachen.

Bei Fristsachen erwartet Spree-Patent frühzeitige und vollständige Weisungen durch den Auftraggeber, damit die zur Erledigung der Fristsachen erforderliche Arbeit mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden kann. Für den Fall, dass solche Weisungen nicht rechtzeitig oder offensichtlich unvollständig erteilt werden, ist Spree-Patent berechtigt, aber nicht verpflichtet, Fristverlängerungen zu beantragen oder gegebenenfalls eine Noterledigung der Fristsache vorzunehmen. In keinem Fall ist Spree-Patent dazu verpflichtet, ohne besondere Weisungen des Auftraggebers ausserordentliche Massnahmen zur Verlängerung einer Frist zu treffen.

Werden Aufträge oder Weisungen kurzfristig erteilt oder verspätet übermittelt, ist Spree-Patent von jeder Haftung für eine nicht rechtzeitige und sachgerechte Ausführung dieser Aufträge und Weisungen befreit.

2.6

Wünscht der Auftraggeber, dass für die Aufrechterhaltung eines Schutzrechtes durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren gesorgt wird, so ist dies Spree-Patent schriftlich und rechtzeitig vor Ablauf der Frist mitzuteilen. Sofern eine Vorauszahlung gefordert worden ist, wird die Zahlung erst nach Eingang der Vorauszahlung in voller Höhe ausgeführt. Sind der Auftrag und die geforderte Vorauszahlung in voller Höhe nicht rechtzeitig bei Spree-Patent eingegangen, darf Spree-Patent daraus auf den Verzicht auf die Aufrechterhaltung des Schutzrechts schliessen.

Weisungen des Auftraggebers über die Aufrechterhaltung eines Schutzrechts oder den Verzicht auf ein Schutzrecht müssen in jeder Hinsicht vollständig und genau sein.

Im Falle der Niederlegung der Vertretung für ein bestimmtes Schutzrecht ist Spree-Patent nicht verpflichtet, amtliche oder private Mitteilungen weiterzuleiten oder zu bearbeiten, die dieses Schutzrecht betreffen. Dies gilt auch, wenn vom Auftraggeber die Weisung an Spree-Patent erteilt wurde, ein Schutzrecht fallen zu lassen, aufzugeben oder aus der Überwachung zu nehmen.

3. Beizug von Drittkanzleien und externen Beratern

Sofern sachgerecht und vom Auftraggeber im Voraus genehmigt, kann Spree-Patent im Auftrag des Auftraggebers Drittkanzleien oder andere externe Berater beauftragen. Das Vertragsverhältnis hinsichtlich dieser Drittleistungen besteht unabhängig von den Abrechnungs- und Weisungsverhältnissen direkt zwischen dem Auftraggeber und der Drittkanzlei bzw. dem externen Berater. Spree-Patent übernimmt keine Verantwortung für die von den Drittkanzleien oder externen Beratern erbrachten Leistungen.

4. Vertraulichkeit

Spree-Patent unterliegt der beruflichen Schweigepflicht und wird alle vom Auftraggeber erhaltenen Informationen vertraulich behandeln.

Die Geheimhaltungsverpflichtungen von Spree-Patent beziehen sich nicht auf Informationen, (i) die nachweislich rechtmässig von Dritten erlangt wurden oder werden, (ii) die zum Zeitpunkt der Beauftragung von Spree-Patent allgemein bekannt waren oder (iii) die nach der Beauftragung von Spree-Patent allgemein bekannt werden, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten nach diesen Geschäftsbedingungen vorliegt.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Spree-Patent in einem tatsächlichen oder drohenden gerichtlichen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Verteidigung bzw. zum Schutz gegenüber dem Auftraggeber oder zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Auftraggeber relevante Informationen offenlegt. Dies ist auf vertraulicher Basis auch zulässig gegenüber den Versicherern, Versicherungsmaklern, Wirtschaftsprüfern und Beratern von Spree-Patent.

5. Honorar und Auslagen

Das Honorar von Spree-Patent wird entsprechend des jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags geltenden Gebührenverzeichnisses von Spree-Patent berechnet. Spree-Patent behält sich das Recht vor, das Gebührenverzeichnis jährlich anzupassen.

Die Honorare von Spree-Patent verstehen sich exkl. Steuern, Amtsgebühren und weiteren Auslagen. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer. Allenfalls von Spree-Patent zu zahlende Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso sind ggf. anfallende ausländische Steuern und Abzüge vom Auftraggeber zu tragen bzw. dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, stellt jede Offerte, jeder Kostenvoranschlag oder jede Angabe der voraussichtlichen Anwaltskosten nur eine unverbindliche Schätzung dar.

Spree-Patent stellt für die angefallenen Arbeiten regelmässig Rechnung (z.B. monatlich oder vierteljährlich), oder aber spätestens nach Abschluss einer bestimmten Tätigkeit wie beispielsweise die Kommentierung und Beantwortung eines Amtsbescheids. Alle Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt bezahlt werden, es sei denn, der Rechnungsbetrag ist durch einen Vorschuss gedeckt. Nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Datum einer offenen Rechnung ist der Auftraggeber in Verzug und schuldet einen Verzugszins vom 5%. Allfällige Kosten, die anfallen um die Begleichung der Rechnung durch den Auftraggeber zu erreichen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden von Spree-Patent belastet.

Weiterhin ist es möglich, dass Spree-Patent die Ausführung eines Auftrags von einer Vorauszahlung abhängig machen kann. Wurde eine Vorauszahlung gefordert und ist sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in der von Spree-Patent festgelegten Höhe eingegangen, so ist Spree-Patent nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen.

Auftraggeber, auch solche, die für einen Dritten handeln, insbesondere Rechtsanwälte und Patentanwälte, anerkennen bei der Auftragserteilung an Spree-Patent ausdrücklich, dass sie für die Zahlung der von Spree-Patent für die Ausführung des Auftrags gestellten Rechnungen haften.

6. Kommunikation und Dokumentenverwaltung

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Spree-Patent für die Kommunikation mit dem Auftraggeber oder mit Dritten in Angelegenheiten des Auftraggebers elektronische Kommunikationsmittel ohne Verschlüsselung (z.B. E-Mail) einsetzt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Kommunikation auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, Fax oder internetbasierten Anwendungen, mit Risiken verbunden ist, insbesondere mit dem Risiko, dass Dritte von den Kommunikationsinhalten Kenntnis erlangen oder diese verändern, dass eine Kommunikation nicht beim Adressaten ankommt, dass der Inhalt einer solchen Kommunikation mit Computerviren infiziert, manipuliert oder verfälscht wird oder dass eine Kommunikation fehlgeleitet, verzögert oder nicht empfangen werden kann. Spree-Patent haftet nicht für solche Risiken. Spree-Patent empfiehlt dem Auftraggeber, alle seine Systeme, Daten und Kommunikationen auf Viren und Manipulationen zu überprüfen.

Für Videokonferenzen oder andere Formen der Kommunikation sowie für die Leistungserbringung oder Datenspeicherung kann Spree-Patent externe IT-Dienstleister oder Cloud-Anbieter mit Servern in der Schweiz oder im Ausland einsetzen, die Risiken für die Datensicherheit bergen können. Erwartet der Auftraggeber weitergehende Informationen und/oder besondere Sicherheitsmassnahmen, so ist Spree-Patent vorab zu kontaktieren bzw. entsprechend zu informieren.

Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Dokumente und Akten in der von Spree-Patent für geeignet erachteten Form (elektronisch, physisch oder in anderer Form) geführt, archiviert und vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung nach zehn Jahren ohne vorherige Benachrichtigung vernichtet oder gelöscht werden können.

7. Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass ein möglicher Haftungsanspruch für etwaige Schäden ausschliesslich gegen Spree-Patent besteht. Der Auftraggeber wird kein Verfahren einleiten und verzichtet auf jegliche Ansprüche gegenüber Mitarbeitenden, Beratern, Hilfspersonen und Partnerinnen/Partnern.

Ist Spree-Patent beauftragt, den Auftraggeber bei der Koordination von Arbeiten anderer Berater zu unterstützen, ist Spree-Patent nicht für die Beratung durch die anderen Berater verantwortlich. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass er die Beratung von seinen anderen Beratern erhält und diese berücksichtigen kann und dass diese Beratung für den Auftraggeber angemessen und nützlich ist. Spree-Patent ist ohne explizite Vereinbarung nicht verpflichtet, eine einmal erfolgte Beratung später zu aktualisieren.

Des Weiteren haftet Spree-Patent nicht für Schäden, die durch Drittanbieter, insbesondere Dienste zur Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren, verursacht werden. Spree-Patent arbeitet ausschliesslich mit branchenüblichen, seriösen Drittanbietern zusammen.

8. Beendigung

Vorbehaltlich gesetzlicher Vorgaben haben sowohl der Auftraggeber als auch Spree-Patent das Recht, den Auftrag und eine auf dessen Grundlage erteilte Vollmacht jederzeit einseitig zu kündigen. Der Auftraggeber trägt das bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallene Honorar, Auslagen und Spesen sowie die Gebühren, Auslagen und Spesen, die notwendigerweise mit der Beendigung der Tätigkeit von Spree-Patent oder der Übertragung der Tätigkeit auf einen anderen Berater nach der Wahl des Auftraggebers verbunden sind.

Die Abschnitte 4 (Vertraulichkeit), 6 (Kommunikation und Dokumentenverwaltung), 7 (Haftungsbeschränkung) und 9 (Geltendes Recht und Gerichtsstand) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch nach der Beendigung des Auftrags gültig.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Beziehung zwischen Spree-Patent und dem Auftraggeber unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und allfälliger Staatsverträge.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Auftraggeber und Spree-Patent ergeben, ist Basel-Landschaft.

Im Falle von Diskrepanzen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Version verbindlich.

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